Warum Homepage-Richtlinien für Ärzte in Österreich besonders streng sind

Ärzte in Österreich unterliegen bei ihrer Online-Präsenz deutlich strengeren Regeln als andere Unternehmen. Während ein Handwerksbetrieb auf seiner Website nahezu frei werben darf, bewegen sich Ärzte in einem Spannungsfeld aus Standesrecht, Datenschutz, Barrierefreiheit und allgemeinem Wettbewerbsrecht.

Wer gegen diese Regeln verstößt, riskiert Abmahnungen durch die Ärztekammer, Strafen nach der DSGVO oder schlicht das Vertrauen der Patienten. Das Problem: Die Vorschriften sind über Dutzende Gesetze und Richtlinien verstreut. Dieser Leitfaden fasst alles zusammen, was Sie als niedergelassener Arzt in Österreich wissen müssen – praxisnah und aktuell für 2025.

📋 Dieser Guide deckt alle relevanten Bereiche ab: ÖÄK-Werberegeln (§53 Ärztegesetz) · DSGVO und Gesundheitsdaten · Barrierefreiheit nach BaFG (ab Juni 2025) · Impressumspflicht (ECG) · Bildrechte und Patientenfotos · Umgang mit Google-Bewertungen

Für wen ist dieser Leitfaden? Für alle niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte in Österreich, die eine Praxis-Website betreiben oder planen – egal ob Allgemeinmediziner, Facharzt oder Wahlarzt. Auch für Webagenturen, die Arzt-Websites erstellen, ist er eine unverzichtbare Referenz.

ÖÄK-Werberichtlinien: Was Ärzte auf ihrer Website dürfen (und was nicht)

Die Grundlage für ärztliche Werbung in Österreich ist §53 Ärztegesetz 1998 in Verbindung mit der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die ärztliche Werbung. Der zentrale Grundsatz: Ärztliche Werbung muss sachlich und wahr sein und darf nicht marktschreierisch, anpreisend oder unsachlich wirken.

Was auf Ihrer Arzt-Website erlaubt ist

  • Name, akademische Titel und Fachbezeichnung
  • Ordinationsadresse, Telefonnummer, E-Mail, Ordinationszeiten
  • Sachliche Information über Ihre Ausbildung und Qualifikationen
  • Auflistung Ihrer Fachgebiete und angebotenen Leistungen
  • Informationen über Kassenverträge oder Wahlarzt-Status
  • Sachliche Beschreibung von Behandlungsmethoden (ohne Heilversprechen)
  • Informationen zur Barrierefreiheit der Ordination
  • Links zu Fachgesellschaften oder medizinischen Organisationen

Was auf Ihrer Arzt-Website verboten ist

  • Superlative und Übertreibungen: „Bester Zahnarzt Wiens", „Nummer 1 in der Schmerztherapie", „Garantierte Heilung"
  • Vorher-Nachher-Fotos: Insbesondere im Bereich ästhetische Medizin grundsätzlich nicht gestattet
  • Marktschreierische Werbung: Rabattaktionen, „Jetzt 20 % auf Bleaching", Countdown-Timer
  • Herabsetzung von Kollegen: Vergleichende Werbung gegenüber anderen Ärzten
  • Heilversprechen: „Wir heilen Ihre Rückenschmerzen", „100 % Erfolgsrate"
  • Unwahre Angaben: Falsche Qualifikationen oder nicht vorhandene Zertifikate
  • Patientenberichte als Werbung: Inszenierte Testimonials mit Behandlungserfolgen
⚠️ Grauzone: Patientenbewertungen Google-Bewertungen, die Patienten eigenständig abgeben, sind grundsätzlich zulässig. Problematisch wird es, wenn Sie Patienten systematisch zu Bewertungen auffordern oder Bewertungen mit konkreten Behandlungserfolgen aktiv auf Ihrer Website einbinden. Mehr dazu im Abschnitt Google-Bewertungen.

Formulierungen: So vs. So

❌ Nicht erlaubt ✅ Erlaubt
„Beste Zahnimplantate in Wien" „Zahnimplantate in unserer Ordination in Wien"
„Schmerzfreie Behandlung garantiert" „Wir legen Wert auf möglichst schonende Behandlungsmethoden"
„95 % unserer Patienten sind begeistert" „Unsere Ordination auf Google: 4,8 Sterne" (mit Link)
„Top-Spezialist für Knieoperationen" „Schwerpunkt: Kniegelenksoperationen (seit 2010)"
„Jetzt Termin sichern – nur noch 3 Plätze!" „Online-Terminbuchung – wählen Sie Ihren Wunschtermin"
✅ Unser Ansatz bei webdoctor.at Wir formulieren alle Texte so, dass sie sachlich informieren und gleichzeitig überzeugend wirken – ohne gegen §53 zu verstoßen. Vor der Veröffentlichung prüfen wir jeden Text auf ÖÄK-Konformität. Auf Wunsch vermitteln wir einen Fachanwalt für Medizinrecht für eine finale juristische Freigabe.

Sie möchten eine ÖÄK-konforme Website?

Wir erstellen rechtssichere Arzt-Websites ab 1.490 € – mit transparenten Fixpreisen.

DSGVO für Arzt-Websites: Besondere Pflichten bei Gesundheitsdaten

Arzt-Websites verarbeiten besonders schützenswerte Daten im Sinne der DSGVO. Gesundheitsdaten fallen unter Art. 9 DSGVO und genießen den höchsten Schutzstatus. Das bedeutet: Die Anforderungen an Ihre Website gehen weit über das hinaus, was für einen normalen Unternehmensauftritt gilt.

Pflicht-Anforderungen für jede Arzt-Website

  • SSL/TLS-Verschlüsselung: Ihre gesamte Website muss über HTTPS erreichbar sein – ohne Ausnahme
  • Datenschutzerklärung: Vollständig, verständlich und leicht auffindbar (nicht als PDF versteckt)
  • Cookie-Consent-Banner: DSGVO-konform mit Opt-in für Tracking-Cookies (nicht nur ein „OK"-Button)
  • Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV): Mit jedem Dienstleister, der Zugriff auf Daten hat – Hosting, Analytics, Terminbuchung, E-Mail-Marketing
  • Server-Standort: Hosting in Österreich oder der EU. Kein US-Hosting ohne adequaten Schutz
  • Verarbeitungsverzeichnis: Dokumentation aller Datenverarbeitungstätigkeiten auf der Website

Online-Terminbuchung und Kontaktformulare

Besondere Vorsicht ist bei Online-Terminbuchung und Kontaktformularen geboten. Wenn Patienten über Ihre Website einen Termin buchen oder per Formular den Behandlungsgrund angeben, verarbeiten Sie Gesundheitsdaten. Dafür benötigen Sie:

  • Eine ausdrückliche Einwilligung des Patienten (kein vorangekreuztes Häkchen)
  • Eine verschlüsselte Übertragung aller Formulardaten
  • Einen AVV mit dem Anbieter des Terminbuchungssystems
  • Klare Information, welche Daten verarbeitet werden und wie lange sie gespeichert bleiben
❌ Häufiger Fehler: Google Fonts von Google-Servern laden Seit dem EuGH-Urteil dürfen Google Fonts nicht mehr direkt von Google-Servern eingebunden werden – jeder Seitenaufruf würde die IP-Adresse des Besuchers an Google (USA) übermitteln. Die Lösung: Google Fonts lokal auf Ihrem Server hosten. Wir machen das bei jeder Website standardmäßig.

Externe Tools und Dienste: Worauf Sie achten müssen

Tool / Dienst DSGVO-Status Was zu tun ist
Google Analytics 4 Kritisch Nur mit Consent-Banner, IP-Anonymisierung und EU-Server-Einstellung. Oder besser: datenschutzfreundliche Alternative wie Matomo nutzen.
Google Maps Einbettung Kritisch Erst nach Einwilligung laden (2-Klick-Lösung), da Daten an Google übertragen werden.
Online-Terminbuchung Prüfen Nur EU-Anbieter mit AVV verwenden. Server-Standort und Verschlüsselung prüfen.
Kontaktformular Machbar SSL-verschlüsselt, Checkbox für Einwilligung, klare Datenschutzinfo, keine unnötigen Pflichtfelder.
WhatsApp-Button Problematisch WhatsApp überträgt Daten an Meta (USA). Für medizinische Kommunikation nicht empfohlen. Alternative: Sichere Messenger oder Telefon.

Barrierefreiheit nach BaFG: Was ab Juni 2025 gilt

Ab 28. Juni 2025 tritt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Kraft – die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie (European Accessibility Act). Für Arzt-Websites ist das besonders relevant, weil viele Ordinationen interaktive Online-Dienste anbieten.

Wen betrifft das BaFG?

Das BaFG betrifft „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr". Wenn Ihre Praxis-Website eine der folgenden Funktionen anbietet, müssen die betreffenden Bereiche barrierefrei sein:

  • Online-Terminbuchung
  • Kontaktformulare
  • Online-Rezeptanfragen
  • Befund-Abfrage oder Patientenportale
  • Registrierung für einen Newsletter
⚠️ Wichtig: Reine Informationswebsites ohne interaktive Funktionen sind vom BaFG möglicherweise nicht direkt betroffen. Allerdings empfehlen wir dennoch, Barrierefreiheit von Anfang an mitzudenken – es verbessert die Nutzererfahrung für alle Besucher und ist ein positiver Ranking-Faktor für Google.

WCAG 2.2 Level AA: Die technischen Anforderungen

Der technische Standard für barrierefreie Websites ist WCAG 2.2 Level AA. Das bedeutet konkret:

  • Kontraste: Text muss ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 haben (bei großem Text 3:1)
  • Tastatur-Navigation: Jede Funktion muss ohne Maus bedienbar sein
  • Screenreader-Kompatibilität: Semantisches HTML, Alt-Texte für Bilder, ARIA-Labels für interaktive Elemente
  • Verständliche Sprache: Klare Strukturierung mit Überschriften-Hierarchie (H1, H2, H3)
  • Formulare: Beschriftete Eingabefelder, aussagekräftige Fehlermeldungen, ausreichend große Klickflächen
  • Responsive Design: Zoombar bis 200 % ohne Informationsverlust
✅ So setzen wir Barrierefreiheit um Alle Websites von webdoctor.at werden nach WCAG 2.2 Level AA entwickelt. Das beinhaltet semantisches HTML, korrekte Kontraste, Tastatur-Bedienbarkeit und regelmäßige Tests. Mehr zu unserem Barrierefreiheits-Ansatz →

Impressumspflicht: Was ins Impressum einer Arzt-Website gehört

Die Impressumspflicht für Websites ergibt sich aus dem E-Commerce-Gesetz (ECG, §5) sowie den Informationspflichten für Ärzte aus dem Ärztegesetz. Ärzte müssen deutlich mehr Informationen angeben als andere Unternehmer.

Pflichtangaben im Impressum

  • Vollständiger Name mit akademischen Titeln und Fachbezeichnung
  • Ordinationsadresse (kein Postfach)
  • ÖÄK-Nummer (Arztnummer)
  • Zuständige Ärztekammer (z. B. „Ärztekammer für Wien")
  • Fachbezeichnung laut Ärzteliste
  • Kontaktdaten: Telefonnummer und E-Mail-Adresse
  • UID-Nummer (falls umsatzsteuerpflichtig)
  • Berufsrechtliche Vorschriften: Hinweis auf das Ärztegesetz 1998
  • Aufsichtsbehörde: Österreichische Ärztekammer
  • Hinweis auf den Verbraucherstreit-Beilegung (Online-Streitbeilegung der EU)
💡 Tipp: Impressum und Datenschutzerklärung gehören in den Footer Beide Seiten müssen von jeder Unterseite Ihrer Website mit maximal einem Klick erreichbar sein. Am besten als eigene Menüpunkte im Footer. Ein Link nur auf der Startseite reicht nicht aus.

Bildrechte und Patientenfotos: Was erlaubt ist

Bilder machen eine Arzt-Website persönlich und vertrauenswürdig. Doch gerade im medizinischen Bereich gibt es strenge Regeln – sowohl aus dem Urheberrecht als auch aus dem Standesrecht.

Fotos vom Praxisteam und der Ordination

Professionelle Fotos Ihres Teams und Ihrer Räumlichkeiten sind ausdrücklich erlaubt und empfohlen. Achten Sie darauf:

  • Einwilligung aller abgebildeten Personen – schriftlich, nicht nur mündlich
  • Professionelle Fotos: Investieren Sie in einen Fotografen. Stockfotos wirken unpersönlich und unglaubwürdig
  • Lizenzen beachten: Auch bei Stockfotos (z. B. von Shutterstock, Unsplash) die jeweiligen Nutzungsbedingungen prüfen

Patientenfotos und Behandlungsbilder

❌ Grundsätzlich problematisch Patientenfotos (auch anonymisiert) und Vorher-Nachher-Bilder sind auf Arzt-Websites in Österreich nach ÖÄK-Richtlinien grundsätzlich nicht gestattet. Dies gilt besonders für ästhetische Behandlungen. Auch mit Einwilligung des Patienten bleibt das Risiko einer Beanstandung durch die Ärztekammer.

Statt Patientenfotos empfehlen wir: Sachliche Beschreibungen der Behandlungsmethoden, Grafiken oder Illustrationen, die den Ablauf erklären, und Verlinkungen auf medizinische Fachliteratur.

Google-Bewertungen für Ärzte: Chancen und Risiken

Google-Bewertungen sind für Ärzte ein zweischneidiges Schwert. Einerseits sind sie ein wichtiger Vertrauensfaktor für neue Patienten, andererseits können sie standesrechtliche Fragen aufwerfen.

Was erlaubt ist

  • Einen Link zum Google Business Profile auf der Website einbinden
  • Die durchschnittliche Sternebewertung anzeigen (z. B. „4,8 Sterne bei Google")
  • Auf Bewertungen sachlich und professionell antworten
  • Patienten dezent darauf hinweisen, dass sie eine Bewertung abgeben können (z. B. Kärtchen in der Ordination)

Was problematisch ist

  • Patienten unter Druck setzen oder Anreize (Rabatte, Geschenke) für Bewertungen bieten
  • Bewertungen mit konkreten Behandlungserfolgen aktiv kuratieren und prominent einbinden
  • Negative Bewertungen mit Patientendaten beantworten (DSGVO-Verstoß!)
  • Gefälschte Bewertungen kaufen oder selbst verfassen
✅ Ungerechtfertigte Bewertung erhalten? Falsche oder beleidigende Google-Bewertungen können Sie zur Löschung melden. Unsere Anleitung: Google-Bewertungen für Ärzte löschen lassen →

Komplette Checkliste: Arzt-Website in Österreich

Nutzen Sie diese Checkliste, um Ihre bestehende Website zu prüfen oder als Anforderungsliste für eine neue Website. Alle Punkte basieren auf den aktuellen gesetzlichen Anforderungen in Österreich (Stand: Februar 2025).

ÖÄK & Standesrecht

  • Alle Texte sachlich und ohne Superlative formuliert
  • Keine Vorher-Nachher-Fotos
  • Keine Heilversprechen oder Erfolgsgarantien
  • Korrekte Titel, Fachbezeichnung und ÖÄK-Nummer
  • Keine vergleichende Werbung gegenüber Kollegen

DSGVO & Datenschutz

  • SSL/TLS-Verschlüsselung (HTTPS) auf allen Seiten
  • Datenschutzerklärung vollständig und von jeder Seite erreichbar
  • Cookie-Consent-Banner mit echtem Opt-in
  • Google Fonts lokal gehostet (nicht von Google-Servern)
  • AVV mit allen Dienstleistern (Hosting, Analytics, Terminbuchung)
  • Server-Standort in Österreich oder EU
  • Einwilligung bei Kontaktformularen und Terminbuchung

Barrierefreiheit

  • Kontrastverhältnis mindestens 4,5:1 bei Text
  • Vollständige Tastatur-Navigation möglich
  • Alt-Texte für alle Bilder
  • Semantische Überschriften-Hierarchie (H1 → H2 → H3)
  • Formulare mit Labels und Fehlermeldungen
  • Responsive und zoombar bis 200 %

Impressum & Rechtliches

  • Impressum mit allen Pflichtangaben
  • Impressum von jeder Seite mit einem Klick erreichbar
  • Hinweis auf anwendbare Rechtsvorschriften
  • Link zur Online-Streitbeilegung der EU

Häufige Fragen zu Arzt-Homepage-Richtlinien

Darf ich als Arzt auf meiner Website mit Vorher-Nachher-Fotos werben?
Nein. Gemäß §53 Ärztegesetz 1998 und den Richtlinien der ÖÄK sind Vorher-Nachher-Fotos auf Arzt-Websites in Österreich grundsätzlich nicht gestattet. Sie gelten als unsachliche, marktschreierische Werbung. Ausnahmen können in bestimmten Fachbereichen gelten – konsultieren Sie einen Fachanwalt für Medizinrecht.
Brauche ich als Arzt eine DSGVO-konforme Website?
Ja, unbedingt. Arzt-Websites verarbeiten besonders schützenswerte Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO). Sie benötigen eine Datenschutzerklärung, Cookie-Consent-Banner, SSL-Verschlüsselung, einen AVV mit allen Dienstleistern und bei Online-Terminbuchung eine ausdrückliche Einwilligung der Patienten.
Muss meine Arzt-Website barrierefrei sein?
Ab 28. Juni 2025 gilt das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) für bestimmte digitale Dienstleistungen. Wenn Ihre Website Online-Terminbuchung, Kontaktformulare oder ähnliche interaktive Dienste anbietet, müssen diese barrierefrei nach WCAG 2.2 Level AA gestaltet sein.
Was muss im Impressum einer Arzt-Website stehen?
Das Impressum muss gemäß ECG und Ärztegesetz enthalten: Vollständiger Name mit Titel, Ordinationsadresse, ÖÄK-Nummer, Fachbezeichnung, zuständige Ärztekammer, UID-Nummer (falls vorhanden), Kontaktdaten und Hinweis auf die anwendbaren Rechtsvorschriften.
Darf ich Begriffe wie „beste Behandlung" verwenden?
Nein. Superlative wie „beste", „führend" oder „garantiert" verstoßen gegen die ÖÄK-Werberichtlinien. Erlaubt sind sachliche Informationen über Ihre Ausbildung, Fachgebiete, Ordinationszeiten und angebotene Leistungen – ohne marktschreierische Übertreibungen oder Heilversprechen.
Was kostet eine ÖÄK-konforme Arzt-Website?
Eine professionelle, ÖÄK-konforme Arzt-Website in Österreich kostet je nach Umfang zwischen 1.490 € und 3.990 € (Fixpreis). Der Preis hängt von Faktoren wie Anzahl der Seiten, Online-Terminbuchung, KI-Telefonassistent und SEO-Optimierung ab. Auf webdoctor.at finden Sie transparente Fixpreise.
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webdoctor.at Redaktion
SEO-Agentur für Ärzte · Expertise von webu.at
Wir erstellen rechtskonforme Websites für österreichische Arztpraxen – mit Fokus auf ÖÄK-Compliance, DSGVO und lokale Sichtbarkeit.