ÖÄK Werberichtlinien für Ärzte-Websites: Was ist erlaubt, was nicht?
§53 Ärztegesetz im Detail: Konkrete Formulierungshilfen, verbotene Inhalte und Praxisbeispiele für Ihre Ordinations-Website.
Warum die ÖÄK-Werberichtlinien für Ihre Website entscheidend sind
Jeder niedergelassene Arzt in Österreich unterliegt den Werbebestimmungen der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK). Die rechtliche Grundlage bildet §53 Ärztegesetz 1998 gemeinsam mit der ÖÄK-Verordnung über ärztliche Werbung.
Der zentrale Grundsatz lautet: Ärztliche Werbung muss sachlich, wahr und berufsbezogen sein. Was einfach klingt, führt in der Praxis zu erheblicher Unsicherheit – besonders beim Erstellen von Website-Texten. Wann ist eine Formulierung noch „sachlich" und wann bereits „marktschreierisch"?
Dieser Artikel liefert Ihnen klare Antworten mit konkreten Beispielen, die Sie direkt auf Ihre Praxis-Website anwenden können.
Die Rechtsgrundlage: §53 Ärztegesetz 1998
Das Ärztegesetz regelt in §53, dass Ärzte ihren Beruf nicht „in einer dem Ansehen der Ärzteschaft abträglichen Weise" ausüben dürfen. Daraus leitet die ÖÄK konkrete Werbeverbote und -gebote ab.
Die 3 Grundprinzipien ärztlicher Werbung
- Sachlichkeit: Nur Fakten, keine emotionale Beeinflussung oder Übertreibung
- Wahrheit: Alle Angaben müssen nachprüfbar und korrekt sein
- Berufsbezogenheit: Die Werbung muss sich auf die ärztliche Tätigkeit beziehen
Was auf Ihrer Arzt-Website erlaubt ist – und was nicht
Erlaubte Inhalte im Detail
- Persönliche Daten: Name, Titel, Fachbezeichnung, ÖÄK-Nummer
- Praxis-Informationen: Adresse, Telefon, E-Mail, Ordinationszeiten, Anfahrt
- Qualifikationen: Ausbildung, Fortbildungen, Zertifikate, Mitgliedschaften in Fachgesellschaften
- Leistungen: Sachliche Beschreibung der angebotenen Behandlungen und Fachgebiete
- Kassenverträge: Information über Kassen- oder Wahlarzt-Status
- Team: Vorstellung des Praxis-Teams (mit deren Einwilligung)
- Barrierefreiheit: Informationen zur Zugänglichkeit der Ordination
- Patienteninformation: Allgemeine Gesundheitsinformationen (sachlich, ohne Heilversprechen)
Verbotene Inhalte und Formulierungen
- Superlative: „Bester", „Nummer 1", „Top-Spezialist", „Führender Experte"
- Heilversprechen: „Wir heilen", „Garantierte Schmerzfreiheit", „100 % Erfolgsrate"
- Vorher-Nachher-Fotos: Insbesondere bei ästhetischen Behandlungen strikt untersagt
- Rabattaktionen: „20 % auf Bleaching", „Jetzt nur 99 €", Countdown-Timer
- Vergleichende Werbung: „Besser als Dr. X", „Anders als andere Praxen"
- Dringlichkeit erzeugen: „Nur noch 3 Termine frei!", „Letzte Chance!"
- Inszenierte Testimonials: Erfundene oder bezahlte Patientenberichte
- Unwahre Angaben: Nicht erworbene Titel, Fantasie-Zertifikate
10 Praxisbeispiele: So formulieren Sie richtig
Die größte Herausforderung ist die konkrete Formulierung. Hier sind 10 typische Szenarien, die wir bei Arzt-Websites immer wieder sehen – mit der verbotenen und der erlaubten Variante.
1. Die Startseite: Begrüßungstext
„Willkommen bei Wien's bestem Zahnarzt! Wir garantieren Ihnen ein perfektes Lächeln – schmerzfrei und schnell."
„Willkommen in der Zahnarztpraxis Dr. Muster. Wir bieten Ihnen ein breites Spektrum moderner Zahnmedizin – von Prophylaxe bis Implantologie."
2. Leistungsseite: Behandlungsbeschreibung
„Unsere revolutionäre Laserbehandlung eliminiert Ihre Schmerzen ein für alle Mal. 98 % unserer Patienten sind begeistert!"
„Wir setzen die Lasertherapie als ergänzende Behandlungsmethode ein. Sie kann bei bestimmten Indikationen zur Schmerzlinderung beitragen."
3. Über-mich-Seite: Qualifikation
„Dr. Muster ist der führende Experte für Knieorthopädie in Österreich mit der höchsten Erfolgsquote des Landes."
„Dr. Muster ist Facharzt für Orthopädie mit Schwerpunkt Kniegelenksorthopädie. Seit 2008 hat er über 2.000 Knie-Operationen durchgeführt."
4. Online-Terminbuchung: Call-to-Action
„JETZT Termin sichern – nur noch wenige Plätze in dieser Woche! Verpassen Sie nicht Ihre Chance auf schmerzfreie Zähne!"
„Online-Terminbuchung: Wählen Sie einen passenden Termin. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen."
5. Wahlarzt-Honorare
„Premium-Behandlung zum Schnäppchenpreis: Erstberatung GRATIS! Danach sparen Sie 30 % gegenüber anderen Wahlärzten."
„Als Wahlärztin rechne ich nach der Autonomen Honorarrichtlinie ab. Gerne informiere ich Sie vorab über die zu erwartenden Kosten."
Sonderfall Social Media: Instagram, Facebook & Co.
Die ÖÄK-Werberichtlinien gelten plattformübergreifend – also nicht nur auf Ihrer Website, sondern auch auf Social Media. Allerdings verschwimmen dort die Grenzen schneller:
Tipps für ÖÄK-konforme Social-Media-Auftritte
- Informativ statt werblich: Teilen Sie Fachwissen, keine Verkaufsversprechen
- Keine Vorher-Nachher-Stories: Auch in Instagram-Reels oder TikTok nicht erlaubt
- Vorsicht bei Kooperationen: Bezahlte Influencer-Kooperationen sind problematisch
- Team-Einblicke ja, Patientendaten nein: Zeigen Sie Ihren Praxisalltag, nie aber erkennbare Patienten
Was passiert bei einem Verstoß? Das Disziplinarverfahren
Verstöße gegen die ÖÄK-Werberichtlinien werden nicht von einer Behörde aktiv überwacht. In der Regel wird ein Verfahren durch eine Beschwerde ausgelöst – entweder von Kollegen, Patienten oder der Ärztekammer selbst.
Ablauf eines Disziplinarverfahrens
- Schritt 1: Beschwerde bei der zuständigen Landesärztekammer
- Schritt 2: Prüfung durch den Disziplinaranwalt
- Schritt 3: Möglichkeit zur Stellungnahme für den betroffenen Arzt
- Schritt 4: Verhandlung vor der Disziplinarkommission (bei schweren Fällen)
Mögliche Konsequenzen
| Schwere | Konsequenz |
|---|---|
| Leicht | Schriftliche Ermahnung mit Aufforderung zur Änderung |
| Mittel | Geldstrafe (bis zu mehreren tausend Euro) |
| Schwer | Befristete Untersagung der Berufsausübung |
| Wiederholung | Verschärfte Strafen, ggf. Streichung aus der Ärzteliste |
Häufige Fragen zu ÖÄK-Werberichtlinien
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