ÖÄK Werberichtlinien für Ärzte-Websites: Was erlaubt ist (2025)
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ÖÄK Werberichtlinien für Ärzte-Websites: Was ist erlaubt, was nicht?

§53 Ärztegesetz im Detail: Konkrete Formulierungshilfen, verbotene Inhalte und Praxisbeispiele für Ihre Ordinations-Website.

📖 Lesezeit: ca. 8 Min. 📅 Februar 2025 ⚖️ Standesrecht-Fokus
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Warum die ÖÄK-Werberichtlinien für Ihre Website entscheidend sind

Jeder niedergelassene Arzt in Österreich unterliegt den Werbebestimmungen der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK). Die rechtliche Grundlage bildet §53 Ärztegesetz 1998 gemeinsam mit der ÖÄK-Verordnung über ärztliche Werbung.

Der zentrale Grundsatz lautet: Ärztliche Werbung muss sachlich, wahr und berufsbezogen sein. Was einfach klingt, führt in der Praxis zu erheblicher Unsicherheit – besonders beim Erstellen von Website-Texten. Wann ist eine Formulierung noch „sachlich" und wann bereits „marktschreierisch"?

Dieser Artikel liefert Ihnen klare Antworten mit konkreten Beispielen, die Sie direkt auf Ihre Praxis-Website anwenden können.

📋 Dieser Artikel ist Teil unseres Leitfadens Für einen Gesamtüberblick über alle rechtlichen Anforderungen an Arzt-Websites (ÖÄK, DSGVO, BaFG, Impressum) lesen Sie unseren kompletten Leitfaden: Arzt Homepage Richtlinien Österreich.

Die Rechtsgrundlage: §53 Ärztegesetz 1998

Das Ärztegesetz regelt in §53, dass Ärzte ihren Beruf nicht „in einer dem Ansehen der Ärzteschaft abträglichen Weise" ausüben dürfen. Daraus leitet die ÖÄK konkrete Werbeverbote und -gebote ab.

Die 3 Grundprinzipien ärztlicher Werbung

  • Sachlichkeit: Nur Fakten, keine emotionale Beeinflussung oder Übertreibung
  • Wahrheit: Alle Angaben müssen nachprüfbar und korrekt sein
  • Berufsbezogenheit: Die Werbung muss sich auf die ärztliche Tätigkeit beziehen
⚠️ Wer kontrolliert? Die zuständige Landesärztekammer überwacht die Einhaltung der Werbebestimmungen. Verstöße werden im Rahmen eines Disziplinarverfahrens behandelt. Auslöser sind häufig Beschwerden von Kollegen oder Patienten. Die Konsequenzen reichen von einer Ermahnung bis hin zu Geldstrafen.

Was auf Ihrer Arzt-Website erlaubt ist – und was nicht

Erlaubte Inhalte im Detail

  • Persönliche Daten: Name, Titel, Fachbezeichnung, ÖÄK-Nummer
  • Praxis-Informationen: Adresse, Telefon, E-Mail, Ordinationszeiten, Anfahrt
  • Qualifikationen: Ausbildung, Fortbildungen, Zertifikate, Mitgliedschaften in Fachgesellschaften
  • Leistungen: Sachliche Beschreibung der angebotenen Behandlungen und Fachgebiete
  • Kassenverträge: Information über Kassen- oder Wahlarzt-Status
  • Team: Vorstellung des Praxis-Teams (mit deren Einwilligung)
  • Barrierefreiheit: Informationen zur Zugänglichkeit der Ordination
  • Patienteninformation: Allgemeine Gesundheitsinformationen (sachlich, ohne Heilversprechen)

Verbotene Inhalte und Formulierungen

  • Superlative: „Bester", „Nummer 1", „Top-Spezialist", „Führender Experte"
  • Heilversprechen: „Wir heilen", „Garantierte Schmerzfreiheit", „100 % Erfolgsrate"
  • Vorher-Nachher-Fotos: Insbesondere bei ästhetischen Behandlungen strikt untersagt
  • Rabattaktionen: „20 % auf Bleaching", „Jetzt nur 99 €", Countdown-Timer
  • Vergleichende Werbung: „Besser als Dr. X", „Anders als andere Praxen"
  • Dringlichkeit erzeugen: „Nur noch 3 Termine frei!", „Letzte Chance!"
  • Inszenierte Testimonials: Erfundene oder bezahlte Patientenberichte
  • Unwahre Angaben: Nicht erworbene Titel, Fantasie-Zertifikate

10 Praxisbeispiele: So formulieren Sie richtig

Die größte Herausforderung ist die konkrete Formulierung. Hier sind 10 typische Szenarien, die wir bei Arzt-Websites immer wieder sehen – mit der verbotenen und der erlaubten Variante.

1. Die Startseite: Begrüßungstext

❌ So nicht

„Willkommen bei Wien's bestem Zahnarzt! Wir garantieren Ihnen ein perfektes Lächeln – schmerzfrei und schnell."

✅ So geht's

„Willkommen in der Zahnarztpraxis Dr. Muster. Wir bieten Ihnen ein breites Spektrum moderner Zahnmedizin – von Prophylaxe bis Implantologie."

2. Leistungsseite: Behandlungsbeschreibung

❌ So nicht

„Unsere revolutionäre Laserbehandlung eliminiert Ihre Schmerzen ein für alle Mal. 98 % unserer Patienten sind begeistert!"

✅ So geht's

„Wir setzen die Lasertherapie als ergänzende Behandlungsmethode ein. Sie kann bei bestimmten Indikationen zur Schmerzlinderung beitragen."

3. Über-mich-Seite: Qualifikation

❌ So nicht

„Dr. Muster ist der führende Experte für Knieorthopädie in Österreich mit der höchsten Erfolgsquote des Landes."

✅ So geht's

„Dr. Muster ist Facharzt für Orthopädie mit Schwerpunkt Kniegelenksorthopädie. Seit 2008 hat er über 2.000 Knie-Operationen durchgeführt."

4. Online-Terminbuchung: Call-to-Action

❌ So nicht

„JETZT Termin sichern – nur noch wenige Plätze in dieser Woche! Verpassen Sie nicht Ihre Chance auf schmerzfreie Zähne!"

✅ So geht's

„Online-Terminbuchung: Wählen Sie einen passenden Termin. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen."

5. Wahlarzt-Honorare

❌ So nicht

„Premium-Behandlung zum Schnäppchenpreis: Erstberatung GRATIS! Danach sparen Sie 30 % gegenüber anderen Wahlärzten."

✅ So geht's

„Als Wahlärztin rechne ich nach der Autonomen Honorarrichtlinie ab. Gerne informiere ich Sie vorab über die zu erwartenden Kosten."

Sonderfall Social Media: Instagram, Facebook & Co.

Die ÖÄK-Werberichtlinien gelten plattformübergreifend – also nicht nur auf Ihrer Website, sondern auch auf Social Media. Allerdings verschwimmen dort die Grenzen schneller:

Tipps für ÖÄK-konforme Social-Media-Auftritte

  • Informativ statt werblich: Teilen Sie Fachwissen, keine Verkaufsversprechen
  • Keine Vorher-Nachher-Stories: Auch in Instagram-Reels oder TikTok nicht erlaubt
  • Vorsicht bei Kooperationen: Bezahlte Influencer-Kooperationen sind problematisch
  • Team-Einblicke ja, Patientendaten nein: Zeigen Sie Ihren Praxisalltag, nie aber erkennbare Patienten
⚠️ Besonders kritisch: Video-Content Kurze, emotionale Videos (Reels, TikTok) können schnell als marktschreierisch eingestuft werden. Bleiben Sie sachlich, vermeiden Sie reißerische Musik oder Effekte und verzichten Sie auf emotionale Patientenaussagen.

Was passiert bei einem Verstoß? Das Disziplinarverfahren

Verstöße gegen die ÖÄK-Werberichtlinien werden nicht von einer Behörde aktiv überwacht. In der Regel wird ein Verfahren durch eine Beschwerde ausgelöst – entweder von Kollegen, Patienten oder der Ärztekammer selbst.

Ablauf eines Disziplinarverfahrens

  • Schritt 1: Beschwerde bei der zuständigen Landesärztekammer
  • Schritt 2: Prüfung durch den Disziplinaranwalt
  • Schritt 3: Möglichkeit zur Stellungnahme für den betroffenen Arzt
  • Schritt 4: Verhandlung vor der Disziplinarkommission (bei schweren Fällen)

Mögliche Konsequenzen

Schwere Konsequenz
Leicht Schriftliche Ermahnung mit Aufforderung zur Änderung
Mittel Geldstrafe (bis zu mehreren tausend Euro)
Schwer Befristete Untersagung der Berufsausübung
Wiederholung Verschärfte Strafen, ggf. Streichung aus der Ärzteliste
✅ Prävention ist günstiger als Korrektur Die meisten Beanstandungen lassen sich durch korrekte Formulierungen von Anfang an vermeiden. Bei webdoctor.at prüfen wir jeden Text auf ÖÄK-Konformität, bevor er online geht. Mehr zu unserem Ansatz →

Häufige Fragen zu ÖÄK-Werberichtlinien

Was passiert, wenn ich gegen ÖÄK-Werberichtlinien verstoße?
Bei Verstößen drohen Disziplinarverfahren durch die Ärztekammer. Mögliche Konsequenzen reichen von einer Ermahnung über Geldstrafen bis hin zur befristeten Untersagung der Berufsausübung. In der Praxis beginnt es meist mit einer Aufforderung zur Änderung der beanstandeten Inhalte.
Darf ich als Arzt auf Social Media werben?
Ja, grundsätzlich dürfen Ärzte Social Media nutzen. Die ÖÄK-Werberichtlinien gelten dort jedoch genauso wie auf Ihrer Website: sachliche Information ja, marktschreierische Werbung nein. Besondere Vorsicht bei Instagram-Reels oder TikTok-Videos, die leicht als unsachlich eingestuft werden können.
Darf ich meine Fortbildungen und Zertifikate auf der Website zeigen?
Ja, das ist ausdrücklich erlaubt und empfehlenswert. Stellen Sie Ihre Ausbildung, Fortbildungen, Zertifikate und Mitgliedschaften in Fachgesellschaften sachlich dar. Achten Sie darauf, nur tatsächlich erworbene und gültige Qualifikationen anzugeben.
Sind Rabattaktionen auf Arzt-Websites erlaubt?
Nein. Rabattaktionen, Sonderangebote, Countdown-Timer oder ähnliche verkaufsfördernde Maßnahmen verstoßen gegen die ÖÄK-Werberichtlinien. Ärztliche Leistungen dürfen nicht wie Konsumgüter beworben werden.

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